Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Rechtsanwälte Moritz & Opelka
Zwangspensionierung / Ruhestand
Verfahrensfehler / Zustimmung des Integrationsamtes bei Zurruhesetzung von schwerbehinderten Beamten
In einem von uns vertretenen Verfahren haben wir am VG Karlsruhe mit Urteil vom 18.09.2019 zum AZ: 5 K 6782/17 die rückwirkende Aufhebung einer Versetzungsverfügung in den einstweiligen Ruhestand zulasten des Landes Baden-Württemberg durchsetzen können. Grund hierfür waren mehrere schwere Formfehler. Mit dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren dauerte der Rechtsstreit mehr als 3 Jahre. Das Urteil ist seit dem 06.12.2019 rechtskräftig. Die betroffene Landesbeamtin, eine Lehrerin, erhält nun für die vergangenen 3 Jahre die volle Besoldung (ca. 35.000,00 EUR) nachgezahlt! Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung kann helfen, diesen Anspruch – wenn notwendig auch über ein Gerichtsverfahren – zu sichern. Näheres erfahren Sie von RA Moritz.
Äußerst aktuell ist die Frage, ob das zuständige Integrationsamt bei einer Versetzung eines schwerbehinderten Beamten oder einem dem schwerbehinderten gleichgestellten Beamten zustimmen muss. In einem von uns vertretenen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Berlin zu dieser Rechtsfrage am 15.11.2019 die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen (Aktenzeichen: VG 63 K 857.17). Sollte das Oberverwaltungsgericht in dieser Frage der Entscheidung des EuGH folgen, wären Versetzungsverfügungen von Personalstellen insoweit formell rechtswidrig. Dies könnte in laufenden Verfahren zur rückwirkenden Aufhebung von Versetzungsentscheidungen zur Folge haben. Insoweit verweisen wir auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.03.2017 zum Aktenzeichen − C-406/15 − und der hierzu ergangenen Kommentierung in der Zeitschrift für Europäisches Sozial- und Arbeitsrecht (ZESAR 2017, 444-456). Im Ergebnis des dortigen Aufsatzes von Frau Dr. Stefanie Porsche muss die Zustimmung des Integrationsamtes auch vor der Beendigung eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses eingeholt werden. Damit wird sich nun das Oberverwaltungsrecht Berlin-Brandenburg beschäftigen müssen. Gern können Sie Herrn RA Moritz hierzu telefonisch kontaktieren.
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
weitere Informationen hier
OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
Weitere Informationen hier
Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
Hochschulrecht
ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de
Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de