Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
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Freistellung
Unter einer Freistellung oder Suspendierung versteht man im Arbeitsrecht die einseitige Anordnung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Parteien des jeweiligen Arbeitsvertrages, den Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung dauerhaft oder zeitweise zu entbinden.
Eine Freistellung kann entweder als bezahlte oder aber als unbezahlte Freistellung vereinbart werden. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von sich aus freistellt, erfolgt dies regelmäßig unter unverminderter Fortzahlung der Vergütung. Der Arbeitnehmer braucht folglich nicht zu arbeiten, behält aber gleichwohl seinen Lohnanspruch.
Eine Freistellung kann widerruflich oder unwiderruflich erklärt oder vereinbart werden. Bei der widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer jederzeit die Wiederaufnahme der Arbeit verlangen. Bei der unwiderruflichen Freistellung wird der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase hingegen nicht mehr zur Arbeit zurückgerufen.
Bei einer Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub geht insoweit der noch bestehende Urlaubsanspruch unter. Der Urlaubsanspruch gilt dabei mit der Freistellung als abgegolten. Hierfür muss der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer jedoch deutlich machen, dass er mit der Freistellung tatsächlich auch Urlaub gewähren will. Erfolgt keine wirksame Anrechnung, so behält der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch und erwirbt darüber hinaus auch in der Freistellungsphase weiteren Urlaubsanspruch.
Bei der widerruflichen Freistellung ist die Anrechnung auf den Urlaub unzulässig, da der Sinn des Erhoungsurlaubs anderenfalls vereitelt werden würde, da der Arbeitnehmer jederzeit damit rechnen müsste, vom Arbeitgber wieder zur Arbeit zurückgeholt zu werden. Damit hätte er jedoch keine Möglichkeit, zu verreisen oder anderweitig frei über seine Zeit zu verfügen. Die unwiderrufliche Freistellung kann hingegen unter Anrechnung des Urlaubsanspruches erfolgen.
Gern beraten wir Sie zu allen rechtlichen Aspekten einer Freistellung.
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Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
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OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
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Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
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