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Rechtsanwälte Moritz & Opelka

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Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand

Wird der Beamte auf Lebenszeit oder auch der Beamte auf Zeit dauernd dienstunfähig,
so ist er (gebundene Entscheidung) in den Ruhestand zu versetzen. dem Dienstherrn steht dann kein Ermessen zu. Dauernd dienstunfähig kann der Beamte auch dann sein, wenn er krankheitsbedingt innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst verrichtet hat und auch im Rahmen einer Prognoseentscheidung keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Hierzu wird vom Dienstherrn eine ärztliche Stellungnahme angefordert. Zuständig der Amtsarzt des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes. Sonderzuständigkeiten gibt es bei der Polizei/ BGS und der Bundeswehr.

Grundsätzlich muss der Beamte die Aufforderung seines Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, befolgen. Ein gegen diese Aufforderung eingelegter Widerspruch des Beamten hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsschutz kann hier nur über das Verwaltungsgericht durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Eine derartige einstweilige Anordnung wird jedoch nur dann ergehen, wenn die Anordnung des Dienstherrn offensichtlich rechtswidrig ist. Das ist eher selten. Meint der Beamte aber, dass er z. B. aufgrund einer eingeleiteten medizinischen Behandlung innerhalb der nächsten sechs Monate wieder dienstfähig werden wird, so kann er sich dies von dem behandelnden Arzt bestätigen und dem Dienstherrn entgegenhalten.

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Auf eine amtsärztliche Untersuchung sollte sich der Beamte gründlich vorbereiten. Insbesondere sollte er Atteste und Epikrisen der ihn behandelnden Ärzte besorgen und dem Amtsarzt vorlegen. Gleiches gilt für Arztberichte nach Krankenhausaufenthalten. Im Einzelfall kann es, wenn insoweit eine medizinische Notwendigkeit besteht, sinnvoll sein, sich noch vor der amtsärztlichen Untersuchung in stationäre Behandlung zu begeben. Der Bericht eines Krankenhausarztes, der den Beamten vor Beginn der stationären Behandlung nicht gekannt hat, ihn dann aber über mehrere Wochen beobachten konnte, hat im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung regelmäßig einen sehr hohen Stellenwert. Außerdem empfiehlt es sich, den Besuch beim Amtsarzt aus Gründen der Beweislasterleichterung zeitnah mit Hilfe eines Gedächtnisprotokolls zu dokumentieren und zu unterschreiben.

Weigert sich der Beamte aber ohne sachliche Rechtfertigung, sich durch einen Amtsarzt untersuchen zu lassen, so hat der Dienstherr derzeit keine Möglichkeit, seinen Beamten hierzu – beispielsweise im Wege der Zwangsvollstreckung – zu zwingen. Allerdings sieht die im Vordringen befindliche Rechtsprechung dann das Verhalten des Beamten in diesen Fällen als Beweisvereitelung an. Dies hat zur Konsequenz, dass der Dienstherr berechtigt ist, hieraus für den Beamten ungünstige Rückschlüsse zu ziehen. Er kann dann auch ohne Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung die Versetzung in den Ruhestand anordnen. Umgekehrt hat er auch die Möglichkeit, die Dienstfähigkeit des Beamten festzustellen und ihn aufzufordern, seine Dienstgeschäfte wieder aufzunehmen. Diese Rechtsfolge wird oftmals unterschätzt. Eine Weigerung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kann somit unter Umständen erhebliche Konsequenzen haben und gar zum Rechtsverlust sicher geglaubter Rechtspositionen führen.

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Häufig hat der Amtsarzt nicht die fachärztliche Qualifikation, um sachlich beurteilen zu können, ob der Beamte tatsächlich dienstunfähig ist. Regelmäßig wird dann ein außerhalb des Gesundheitsamtes praktizierender Arzt beauftragt, ein zusätzliches Sondergutachten zu erstellen. Dieses Sondergutachten wird nur dem Gesundheitsamt vorgelegt, ohne in die Personalakten zu gelangen. Der Beamte hat aber beim Gesundheitsamt ein Recht zur Einsicht. Dieses Recht sollte dann wahrgenommen werden, wenn der Beamte mit dem Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens nicht einverstanden ist. Ein Rechtsbeistand ist hier anzuraten.

Der Dienstherr hat dann auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens zu entscheiden, ob er den Beamten für dienstfähig, dienstunfähig oder sogar für dauernd dienstunfähig ansieht. Kommt er zu dem Ergebnis, dass dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, so teilt er dem Beamten mit, dass seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei. Erhebt der Beamte hiergegen Einwendungen, so muss der Dienstvorgesetzte entscheiden, ob das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortgeführt oder eingestellt wird. Wird es fortgeführt, so erhält der Beamte eine entsprechende Mitteilung. Dies hat (abhängig von der Verwaltungspraxis in den jeweiligen Bundesländern und auch im Einzelfall zur Konsequenz, dass nach Ablauf in der Regel von drei Monaten nur noch Versorgungsbezüge an den Beamten gezahlt werden. Stellt sich im weiteren Verlauf des Verfahrens aber heraus, dass der Beamte nicht in den Ruhestand versetzt wird, so erhält er den Differenzbetrag zu seiner Besoldung rückwirkend ausgezahlt. Es besteht somit grundsätzlich nicht die Möglichkeit, durch ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren die Weiterzahlung der Besoldung zu erzwingen. Dies lässt sich grundsätzlich nur in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren erreichen. Allerdings haben wir im Einzelfall auch die Fortzahlung der Bezüge erreichen können.

Kanzlei Berlin

Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:

Lehrerverbeamtung
Trotz gegenteiliger früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollte nach unserer Auffassung die insbesondere bei der Lehrer-Verbeamtung im Land Berlin per Gesetz eingeführte Altersgrenze (bis Vollendung des 52. Lebensjahres) grundrechtlich erneut obergerichtlich überprüft werden. Denn aus Art. 33 GG folgt lediglich, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt hat. Eine Altersgrenze ist dort nicht definiert. Als Korrektiv kann die vorgelagerte Gesundheitsprüfung dienen, nicht aber eine Altersgrenze. Insbesondere dürfen haushälterische Gründe bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Rolle spielen, da diese sich im Grundgesetz nicht wiederfinden. Für den Fall, dass Ihre Verbeamtung aus Altersgründen abgelehnt ist, rufen Sie uns gern zurück.
Urlaubsabgeltung
Aus einer brandaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.01.2024 zum Az. C-218/22 folgt, dass auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand, der nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub (Resturlaub) nicht verfällt, sondern finanziell zu vergüten ist. Über Einzelheiten informiert Sie Rechtsanwalt Moritz. Im Zweifel sollten so betroffene Beamte rückwirkend nochmals einen entsprechenden Antrag stellen.
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Das Bundesarbeitsgericht wird am 09. November 2021 in einem von uns vertretenen Fall darüber zu entscheiden haben, ob Arbeitgeber und Betriebsrat berechtigt sind, eine Betriebsvereinbarung zu treffen, wonach Mitarbeiter/innen keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung - die auch an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugszeitraum anknüpft - haben sollen, wenn sie zu einem in der Vereinbarung genannten Stichtag bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sog. Stichtagsklausel. Die aufgeworfene Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen (Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 206/20).
Infektionsschutzgesetzes
Nach einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes besteht nunmehr sowohl für Beamte wie auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in der Privatwirtschaft eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ob diese Impfpflicht verfassungsrechtlich verhältnismäßig ist, haben Obergerichte - wie auch das Bundesverfassungsgericht - noch nicht entschieden. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach unserer Auffassung kann es durchaus persönliche Gründe geben, welche gegen eine Impfung sprechen. Jedenfalls drohen bei einer Nichtimpfung für Beamte und Angestellte Beschäftigungsverbote. Ob diese im Einzelfall verhältnismäßig sind, bedarf unter Umständen einer gerichtlichen Nachprüfung. Über das rechtliche Vorgehen beraten wir im Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Pandemielage stetigen Veränderungen unterliegt.
Kitaplatz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.

Vergabe von Sonderschulplätzen

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OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).

Beamtenbesoldung

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Feuerwehrmann

Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen

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Arbeitsrecht

Kündigungen, Abfindungen, Zeugnisrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht und mehr

Beamtenrecht

Ruhestand, Versetzung, Beurteilung, Disziplinarrecht und mehr

Verwaltungsrecht

Subventionsrecht- und Vergaberecht und Öffentliches Baurecht

Sozialrecht

Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung und mehr

Schulrecht

Kitaplatz, Schulplatzklage, Ordnungsmaßnahmen und mehr

Hochschulrecht

Hochschulrecht - Studienplatzklage

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