Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
Kanzlei
Rechtsanwälte Moritz & Opelka
Besoldung und Ruhegehalt
Altersdiskriminierung auch von Beamten
1. Altersdiskriminierung:
Nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch sein Urteil vom 11.09.2008 − 20 Sa 2244/07 − festgestellt hat, dass die Differenzierung nach Lebensaltersstufen bei der Zahlung der jeweiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des AGG verstößt und diese Rechtsprechung letztlich durch den Europäischen Gerichtshof im September 2011 sowie dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011 (Aktenzeichen 6 AZR 148/09) bestätigt wurde, ist strittig, ob bis zur Reform des Besoldungsrechtes des Landes Berlin ab 01.08.2011 die Zahlung einer Besoldung auch für Beamte nach der höchsten Lebensaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zu gewähren ist. Nach unserer Auffassung gilt die vorgenannte Rechtsprechung nicht nur für Angestellte im öffentlichen Dienst, sondern auch für Beamte des Landes Berlin. Rechtsgrundlage hierfür ist geltendes Europarecht. Der Europäische Gerichtshof unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen Angestellten und Beamten, sondern sieht Angestellte und Beamte gleichsam als Arbeitnehmer an (vgl. Urteil VG Berlin vom 10.06.2010 zum Aktenzeichen VG 5 K 179.09).
Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen im Falle einer drohenden Verjährung möglicher Ansprüche empfehlen wir, anwaltlichen Rat einzuholen.
2. Wahrnahme eines höheren statusrechtlichen Amtes:
– BVerwG 2 C 30.09, BVerwG 2 C 27.10 und BVerwG 2 C 48.10 –
BVerwG: Beamten muss bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes Verwendungszulage gewährt werden. Nach 18 Monaten ununterbrochener Wahrnehmung einer Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-besoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Auch bei zeitlich unbeschränkter, „endgültig“ oder „auf Dauer“ übertragener Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, „endgültig“ oder „auf Dauer“ übertragen. Soweit Sie eine Berechnung Ihrer Pension oder des Ruhegehaltes wünschen, setzen Sie sich mit unseren Kollegen Moritz – Fachanwalt für Verwaltungsrecht – in Verbindung. Nach kurzer Terminsabsprache kann die Berechnung und die Bereinigung etwaiger Unsicherheiten hinsichtlich Ihrer künftigen Versorgung (Alimentation) erfolgen. Sie erhalten dann den Computerausdruck zum Verbleib.
3. Ruhegehalt:
Insbesondere verbeamtete, bereits zur Ruhe gesetzte Kolleginnen und Kollegen aus den neuen Bundesländern (Lehrer, Polizisten, Bundeswehrangehörige, Feuerwehr usw.) sollten also den Festsetzungsbescheid über das Ruhegehalt nochmals – gegebenenfalls mittels anwaltlicher Hilfe – nachprüfen lassen. Es steht leider in vielen Fällen zu befürchten, dass die Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichtes teils fahrlässig teils aber auch bewusst nicht angewandt worden sind. In Zweifelsfällen können wir unter (030) 30872496 einen Beratungstermin anbieten, oder eine telefonische Beratung durchführen.
Wird dann festgestellt, dass die Festsetzung der Versorgung nicht den Ansprüchen der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht, gibt es rechtliche Gestaltungsmittel, um gegeben, falls auch bereits bestandskräftige Bescheide dem neuen Recht anzupassen. Hierbei kann es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.
Mitgeteilt von RA Moritz, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Kanzlei Berlin
Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:
Lehrerverbeamtung
Urlaubsabgeltung
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Infektionsschutzgesetzes
Kitaplatz
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.
Vergabe von Sonderschulplätzen
weitere Informationen hier
OVG Berlin-Brandenburg
Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.
SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).
Beamtenbesoldung
Weitere Informationen hier
Feuerwehrmann
Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen
weitere Informationen hier
Arbeitsrecht
Beamtenrecht
Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Schulrecht
Hochschulrecht
ADRESSE
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)
Kontakt
Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de
Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de