Kanzlei

Rechtsanwälte Moritz & Opelka

Kanzlei

Rechtsanwälte Moritz & Opelka

Besoldung und Ruhegehalt

Altersdiskriminierung auch von Beamten

1. Altersdiskriminierung:

Nachdem das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg durch sein Urteil vom 11.09.2008 − 20 Sa 2244/07 − festgestellt hat, dass die Differenzierung nach Lebensaltersstufen bei der Zahlung der jeweiligen Vergütung aus der Vergütungsgruppen des BAT/BAT-O gegen das Verbot der Altersdiskriminierung des AGG verstößt und diese Rechtsprechung letztlich durch den Europäischen Gerichtshof im September 2011 sowie dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.11.2011 (Aktenzeichen 6 AZR 148/09) bestätigt wurde, ist strittig, ob bis zur Reform des Besoldungsrechtes des Landes Berlin ab 01.08.2011 die Zahlung einer Besoldung auch für Beamte nach der höchsten Lebensaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zu gewähren ist. Nach unserer Auffassung gilt die vorgenannte Rechtsprechung nicht nur für Angestellte im öffentlichen Dienst, sondern auch für Beamte des Landes Berlin. Rechtsgrundlage hierfür ist geltendes Europarecht. Der Europäische Gerichtshof unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen Angestellten und Beamten, sondern sieht Angestellte und Beamte gleichsam als Arbeitnehmer an (vgl. Urteil VG Berlin vom 10.06.2010 zum Aktenzeichen VG 5 K 179.09).

Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen im Falle einer drohenden Verjährung möglicher Ansprüche empfehlen wir, anwaltlichen Rat einzuholen.

2. Wahrnahme eines höheren statusrechtlichen Amtes:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.04.2011
– BVerwG 2 C 30.09, BVerwG 2 C 27.10 und BVerwG 2 C 48.10 –
BVerwG: Beamten muss bei dauerhafter Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes Verwendungszulage gewährt werden. Nach 18 Monaten ununterbrochener Wahrnehmung einer Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Einem Beamten, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen werden, ist eine Zulage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-besoldungsgesetzes auch für den Fall zu zahlen, dass die Übertragung auf Dauer angelegt wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Die Kläger des zugrunde liegenden Falls, eine Oberstudienrätin, ein Verwaltungsoberrat im Dienst eines Rentenversicherungsträgers und ein Regierungsoberrat im Landespolizeidienst, nahmen anstelle der ihrem Statusamt (jeweils Besoldungsgruppe A 14) zugeordneten Aufgaben über mehrere Jahre hinweg Aufgaben wahr, die einer nicht besetzten Planstelle der höheren Besoldungsgruppe A 15 zugeordnet waren. Ihre auf die Zahlung einer Verwendungszulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen den beiden Besoldungsgruppen gerichteten Klagen sind in der Berufungsinstanz erfolglos geblieben. Auch bei zeitlich unbeschränkter, „endgültig“ oder „auf Dauer“ übertragener Aufgabe besteht Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Wenngleich höherwertige Ämter grundsätzlich im Wege der Beförderung zu besetzen sind, bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, einen Beamten für eine gewisse, auch längere Zeit in einer höher bewerteten Funktion zu beschäftigen. Allerdings hat ein Beamter, dem die Aufgaben eines unbesetzten höherwertigen Amtes vertretungsweise übertragen wurden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage. Dies gilt auch dann, wenn der Dienstherr erklärt hat, er wolle die Aufgaben zeitlich unbeschränkt, „endgültig“ oder „auf Dauer“ übertragen. Soweit Sie eine Berechnung Ihrer Pension oder des Ruhegehaltes wünschen, setzen Sie sich mit unseren Kollegen Moritz – Fachanwalt für Verwaltungsrecht – in Verbindung. Nach kurzer Terminsabsprache kann die Berechnung und die Bereinigung etwaiger Unsicherheiten hinsichtlich Ihrer künftigen Versorgung (Alimentation) erfolgen. Sie erhalten dann den Computerausdruck zum Verbleib.
3. Ruhegehalt:
In einer äußerst aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses in einem Einzelfall die Berechnung der Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 14 a BeamtVG gerügt. Nach den Urteilsgründen ist bei der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltsatzes als Ausgangsbasis immer vom Mindestruhegehaltsatz von 35 % auszugehen, wenn dieser höher als das erdiente Ruhegehalt ist. Im Klartext also, wenn der § 14 a BeamtVG zur Anwendung kommt, sind die Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit pro Jahr in Höhe von 1 % zum Mindestruhegehaltsatz hinzuzuzählen. Trotz Kenntnis der Rechtshängigkeit und sogar noch nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung gibt es Hinweise darauf, dass diese Berechnung pflichtwidrig und auch unter Verletzung von bestehenden Fürsorgepflichten nicht exakt durchgeführt worden ist. Dies kann im Einzelfall eine beträchtliche Erhöhung des Ruhegehaltes von bis zu 300 € − 400 € für die betroffenen Ruheständler bedeuten.

Insbesondere verbeamtete, bereits zur Ruhe gesetzte Kolleginnen und Kollegen aus den neuen Bundesländern (Lehrer, Polizisten, Bundeswehrangehörige, Feuerwehr usw.) sollten also den Festsetzungsbescheid über das Ruhegehalt nochmals – gegebenenfalls mittels anwaltlicher Hilfe – nachprüfen lassen. Es steht leider in vielen Fällen zu befürchten, dass die Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichtes teils fahrlässig teils aber auch bewusst nicht angewandt worden sind. In Zweifelsfällen können wir unter (030) 30872496 einen Beratungstermin anbieten, oder eine telefonische Beratung durchführen.

Wird dann festgestellt, dass die Festsetzung der Versorgung nicht den Ansprüchen der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht, gibt es rechtliche Gestaltungsmittel, um gegeben, falls auch bereits bestandskräftige Bescheide dem neuen Recht anzupassen. Hierbei kann es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls ankommen.

Mitgeteilt von RA Moritz, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Kanzlei Berlin

Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:

Lehrerverbeamtung
Trotz gegenteiliger früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollte nach unserer Auffassung die insbesondere bei der Lehrer-Verbeamtung im Land Berlin per Gesetz eingeführte Altersgrenze (bis Vollendung des 52. Lebensjahres) grundrechtlich erneut obergerichtlich überprüft werden. Denn aus Art. 33 GG folgt lediglich, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt hat. Eine Altersgrenze ist dort nicht definiert. Als Korrektiv kann die vorgelagerte Gesundheitsprüfung dienen, nicht aber eine Altersgrenze. Insbesondere dürfen haushälterische Gründe bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Rolle spielen, da diese sich im Grundgesetz nicht wiederfinden. Für den Fall, dass Ihre Verbeamtung aus Altersgründen abgelehnt ist, rufen Sie uns gern zurück.
Urlaubsabgeltung
Aus einer brandaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.01.2024 zum Az. C-218/22 folgt, dass auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand, der nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub (Resturlaub) nicht verfällt, sondern finanziell zu vergüten ist. Über Einzelheiten informiert Sie Rechtsanwalt Moritz. Im Zweifel sollten so betroffene Beamte rückwirkend nochmals einen entsprechenden Antrag stellen.
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Das Bundesarbeitsgericht wird am 09. November 2021 in einem von uns vertretenen Fall darüber zu entscheiden haben, ob Arbeitgeber und Betriebsrat berechtigt sind, eine Betriebsvereinbarung zu treffen, wonach Mitarbeiter/innen keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung - die auch an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugszeitraum anknüpft - haben sollen, wenn sie zu einem in der Vereinbarung genannten Stichtag bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sog. Stichtagsklausel. Die aufgeworfene Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen (Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 206/20).
Infektionsschutzgesetzes
Nach einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes besteht nunmehr sowohl für Beamte wie auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in der Privatwirtschaft eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ob diese Impfpflicht verfassungsrechtlich verhältnismäßig ist, haben Obergerichte - wie auch das Bundesverfassungsgericht - noch nicht entschieden. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach unserer Auffassung kann es durchaus persönliche Gründe geben, welche gegen eine Impfung sprechen. Jedenfalls drohen bei einer Nichtimpfung für Beamte und Angestellte Beschäftigungsverbote. Ob diese im Einzelfall verhältnismäßig sind, bedarf unter Umständen einer gerichtlichen Nachprüfung. Über das rechtliche Vorgehen beraten wir im Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Pandemielage stetigen Veränderungen unterliegt.
Kitaplatz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.

Vergabe von Sonderschulplätzen

weitere Informationen hier

OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).

Beamtenbesoldung

Weitere Informationen hier

Feuerwehrmann

Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen

weitere Informationen hier

Arbeitsrecht

Kündigungen, Abfindungen, Zeugnisrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht und mehr

Beamtenrecht

Ruhestand, Versetzung, Beurteilung, Disziplinarrecht und mehr

Verwaltungsrecht

Subventionsrecht- und Vergaberecht und Öffentliches Baurecht

Sozialrecht

Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung und mehr

Schulrecht

Kitaplatz, Schulplatzklage, Ordnungsmaßnahmen und mehr

Hochschulrecht

Hochschulrecht - Studienplatzklage

ADRESSE

Klosterstraße 64
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)

Kontakt

Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de

Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de

5 + 7 =