Kanzlei

Rechtsanwälte Moritz & Opelka

Kanzlei

Rechtsanwälte Moritz & Opelka

Versetzung in den Ruhestand

In einem von uns vertretenen Verfahren haben wir am VG Karlsruhe mit Urteil vom 18.09.2019 zum AZ: 5 K 6782/17 die rückwirkende Aufhebung einer Versetzungsverfügung in den einstweiligen Ruhestand zulasten des Landes Baden-Württemberg durchsetzen können. Grund hierfür waren mehrere schwere Formfehler. Mit dem vorangegangenen Widerspruchsverfahren dauerte der Rechtsstreit mehr als 3 Jahre. Das Urteil ist seit dem 06.12.2019 rechtskräftig. Die betroffene Landesbeamtin, eine Lehrerin, erhält nun für die vergangenen 3 Jahre die volle Besoldung (ca. 35.000,00 EUR) nachgezahlt! Eine frühzeitige anwaltliche Vertretung kann helfen, diesen Anspruch – wenn notwendig auch über ein Gerichtsverfahren – zu sichern. Näheres erfahren Sie von RA Moritz.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand aufschiebende Wirkung (OVG NRW − 05.10.2012 − 1 B 97/12). Aus § 47 Abs. 4 BBG folgt jedoch, dass die aufschiebende Wirkung nicht die Besoldung erfasst. Denn nach dieser gesetzlichen Norm wird die Besoldung mit der Bekanntgabe der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (Ende des Monats) einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

Dies kann insbesondere auch bei jüngeren Beamten oder Alleinverdienern zu einer existenzbedrohenden finanziellen Einbuße führen. Jedoch ist der so betroffene Beamte nicht völlig schutzlos. Es gibt die Möglichkeit, hier eine einstweilige Anordnung am zuständigen Verwaltungsgericht zu erwirken, mit dem Ziel, die volle Besoldung (vollen Bezüge) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin zu erhalten. Hierfür bestehen aber nur dann gewisse Erfolgsaussichten, wenn im Rahmen dieser einstweiligen Anordnung ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden können. Es muss also dem Gericht dargelegt werden, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtswidrig ist und dass das Abwarten bis zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Klage dem Einzelnen unzumutbar ist. Hierzu bedarf es dann der konkreten Darlegung, dass der Lebensunterhalt des Beamten nur mit der vollen Bezügezahlung durch den Dienstherrn zu sichern ist. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab (VG München − 30.01.2013 − M 5 E 12.5819).

Dienstunfähigkeit
Zur aktuellen Fortentwicklung der Rechtsprechung hinsichtlich der gesondert möglichen Anfechtung einer Untersuchungsaufforderung im Wege des Eilrechtsschutzes vor den zuständigen Verwaltungsgerichten folgen die Obergerichte der bisherigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht und lassen eine gesonderte Anfechtung ausdrücklich zu (vgl. etwa VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.2020 – 1 B 327/20 – Rn. 19 ff.) Diese Auffassung lässt sich mit einer jüngst ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützen, in welchem dieses auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben hat und verfassungsgerichtlich dem Dienstherrn die Untersuchung eines Beamten im Rahmen einer Folgenabwägung untersagt hat (BVerfG, Beschluss vom 13.05.2020 – 2 BvR 652/20 – Rn. 12; Beschluss vom 12.08.2020 – 2 BvR 1427/20 – Rn. 6). Dort findet sich die Auffassung, dass bezogen auf einen Eilantrag hinsichtlich einer möglichen Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung die verweigerten Eilentscheidung der Verwaltungsgerichte den klagenden Beamten in seinen Grundrechten verletzen. Schlussfolgernd hieraus muss fachgerichtlicher Eilrechtsschutz bezogen auf die Überprüfung einer Untersuchungsanordnung möglich sein.

Kanzlei Berlin

Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:

Lehrerverbeamtung
Trotz gegenteiliger früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollte nach unserer Auffassung die insbesondere bei der Lehrer-Verbeamtung im Land Berlin per Gesetz eingeführte Altersgrenze (bis Vollendung des 52. Lebensjahres) grundrechtlich erneut obergerichtlich überprüft werden. Denn aus Art. 33 GG folgt lediglich, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt hat. Eine Altersgrenze ist dort nicht definiert. Als Korrektiv kann die vorgelagerte Gesundheitsprüfung dienen, nicht aber eine Altersgrenze. Insbesondere dürfen haushälterische Gründe bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Rolle spielen, da diese sich im Grundgesetz nicht wiederfinden. Für den Fall, dass Ihre Verbeamtung aus Altersgründen abgelehnt ist, rufen Sie uns gern zurück.
Urlaubsabgeltung
Aus einer brandaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.01.2024 zum Az. C-218/22 folgt, dass auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand, der nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub (Resturlaub) nicht verfällt, sondern finanziell zu vergüten ist. Über Einzelheiten informiert Sie Rechtsanwalt Moritz. Im Zweifel sollten so betroffene Beamte rückwirkend nochmals einen entsprechenden Antrag stellen.
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Das Bundesarbeitsgericht wird am 09. November 2021 in einem von uns vertretenen Fall darüber zu entscheiden haben, ob Arbeitgeber und Betriebsrat berechtigt sind, eine Betriebsvereinbarung zu treffen, wonach Mitarbeiter/innen keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung - die auch an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugszeitraum anknüpft - haben sollen, wenn sie zu einem in der Vereinbarung genannten Stichtag bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sog. Stichtagsklausel. Die aufgeworfene Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen (Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 206/20).
Infektionsschutzgesetzes
Nach einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes besteht nunmehr sowohl für Beamte wie auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in der Privatwirtschaft eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ob diese Impfpflicht verfassungsrechtlich verhältnismäßig ist, haben Obergerichte - wie auch das Bundesverfassungsgericht - noch nicht entschieden. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach unserer Auffassung kann es durchaus persönliche Gründe geben, welche gegen eine Impfung sprechen. Jedenfalls drohen bei einer Nichtimpfung für Beamte und Angestellte Beschäftigungsverbote. Ob diese im Einzelfall verhältnismäßig sind, bedarf unter Umständen einer gerichtlichen Nachprüfung. Über das rechtliche Vorgehen beraten wir im Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Pandemielage stetigen Veränderungen unterliegt.
Kitaplatz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.

Vergabe von Sonderschulplätzen

weitere Informationen hier

OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).

Beamtenbesoldung

Weitere Informationen hier

Feuerwehrmann

Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen

weitere Informationen hier

Arbeitsrecht

Kündigungen, Abfindungen, Zeugnisrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht und mehr

Beamtenrecht

Ruhestand, Versetzung, Beurteilung, Disziplinarrecht und mehr

Verwaltungsrecht

Subventionsrecht- und Vergaberecht und Öffentliches Baurecht

Sozialrecht

Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung und mehr

Schulrecht

Kitaplatz, Schulplatzklage, Ordnungsmaßnahmen und mehr

Hochschulrecht

Hochschulrecht - Studienplatzklage

ADRESSE

Klosterstraße 64
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)

Kontakt

Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de

Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de

1 + 4 =