Kanzlei

Rechtsanwälte Moritz & Opelka

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Gesetzliche Rentenversicherung

Renten wegen Alters

Informationen über die einzelnen Renten wegen Alters, Anspruchsvoraussetzungen, Antragstellung, Bescheiderteilung sowie die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs.

Regelaltersrente

Anspruch auf die sogenannte Regelaltersrente hat fast jeder Versicherte, der in seinem Leben gearbeitet oder Kinder erzogen hat. Lediglich 5 Jahre Mindestversicherungszeit müssen Sie vorweisen können.
Informationen:

Sie haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn Sie

  • die Regelaltersgrenze erreicht und
  • die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Sind Sie vor dem 1.1.1947 geboren, liegt Ihre Regelaltersgrenze bei 65 Jahren.
Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1947 bis 31.12.1963 geboren, so wird für Sie die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 stufenweise von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben. Ab welchem Lebensalter Sie die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, entnehmen Sie der hierfür gültigen Tabelle.
Sind Sie nach dem 31.12.1963 geboren, erreichen Sie die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Regelaltersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ist derzeit grundsätzlich noch nicht möglich.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

  • Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
  • Kindererziehungszeiten
  • Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
  • Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten oder unter Lebenspartnern
  • Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitnehmers
  • Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
  • Ersatzzeiten (zum Beispiel Flucht, politische Haft in der DDR)

Haben Sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt, kommt eventuell eine Beitragserstattung oder die weitere Zahlung von freiwilligen Beiträgen in Betracht.

Vertrauensschutzregelung

Wenn Sie vor dem 1.1.1955 geboren sind und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit verbindlich vereinbart haben, können Sie die Regelaltersrente weiterhin nach Vollendung des 65. Lebensjahres beziehen. Das Gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1.1.1964 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Informationen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen erhalten Versicherte frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag, wenn sie

  • bei Beginn der Rente schwerbehindert (Grad der Behinderung mindestens 50) oder (bei Geburtsjahrgängen vor 1951) Berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind
  • und die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.

Die Schwerbehinderung wird in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der zum Rentenbeginn noch Gültigkeit haben muss.

Wenn Sie nicht schwerbehindert und vor 1951 geboren sind, prüft Ihr Rentenversicherungsträger auf Antrag, ob Sie Berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.

Sind Sie vor dem 1.1.1952 geboren, liegt die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente bei 63 Jahren. Sie können die Rente auch vor diesem Lebensalter und damit vorzeitig, frühestens jedoch mit 60 Jahren erhalten. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.

Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1963 geboren, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente müssen Sie mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent rechnen.

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

Informationen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • bei Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten mindestens 52 Wochen arbeitslos waren,
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.

Ohne Abschläge kann diese Altersrente ab dem 65. Lebensjahr bezogen werden. Seit dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Sie Rentenabschläge in Kauf nehmen.

Arbeitslos ist, wer keine Beschäftigung ausübt und eine mindestens 15 Stunden pro Woche umfassende Beschäftigung sucht. Die Deutsche Rentenversicherung lässt sich die Arbeitslosigkeit regelmäßig von der Agentur für Arbeit bescheinigen. Deshalb ist die Angabe der Anschrift der Agentur für Arbeit und die Kundennummer im Rentenantrag sehr hilfreich.

Altersrente nach Altersteilzeitarbeit

Die Altersrente nach Altersteilzeitarbeit erhalten vor 1952 geborene Versicherte auf Antrag, die

  • mindestens das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens 24 Kalendermonate Altersteilzeitarbeit ausgeübt haben,
  • innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenzen nicht überschreiten.

Ohne Abschläge kann diese Altersrente ab dem 65. Lebensjahr bezogen werden. Seit dem Jahr 2006 wird für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1946 bis 1951 die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme in Monatsschritten auf das 63. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Sie mit Rentenabschläge in Kauf nehmen.

Altersteilzeitarbeit liegt unter anderem vor, wenn Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz gezahlt werden. Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung erfolgt dann nach mindestens 90 Prozent des zuvor gezahlten Vollzeitarbeitsentgelts.

Altersrente für Frauen

Diese Altersrente erhalten vor 1952 geborene Frauen auf Antrag, die

  • das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  • nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben und
  • die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 15 Jahren erfüllen.

Darüber hinaus dürfen sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschreiten.
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente wurde auf das 65. Lebensjahr angehoben. Bei Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen Rentenabschläge rechnen in Kauf genommen werden über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente für Frauen.

Wir weisen darauf hin, dass derzeit wesentliche Voraussetzungen in den jeweiligen Rentenarten vom Bundessozialgericht und dem Bundesverfassungsgericht geprüft werden (Rentenabschläge usw.)

Kanzlei Berlin

Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:

Lehrerverbeamtung
Trotz gegenteiliger früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollte nach unserer Auffassung die insbesondere bei der Lehrer-Verbeamtung im Land Berlin per Gesetz eingeführte Altersgrenze (bis Vollendung des 52. Lebensjahres) grundrechtlich erneut obergerichtlich überprüft werden. Denn aus Art. 33 GG folgt lediglich, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt hat. Eine Altersgrenze ist dort nicht definiert. Als Korrektiv kann die vorgelagerte Gesundheitsprüfung dienen, nicht aber eine Altersgrenze. Insbesondere dürfen haushälterische Gründe bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Rolle spielen, da diese sich im Grundgesetz nicht wiederfinden. Für den Fall, dass Ihre Verbeamtung aus Altersgründen abgelehnt ist, rufen Sie uns gern zurück.
Urlaubsabgeltung
Aus einer brandaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.01.2024 zum Az. C-218/22 folgt, dass auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand, der nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub (Resturlaub) nicht verfällt, sondern finanziell zu vergüten ist. Über Einzelheiten informiert Sie Rechtsanwalt Moritz. Im Zweifel sollten so betroffene Beamte rückwirkend nochmals einen entsprechenden Antrag stellen.
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Das Bundesarbeitsgericht wird am 09. November 2021 in einem von uns vertretenen Fall darüber zu entscheiden haben, ob Arbeitgeber und Betriebsrat berechtigt sind, eine Betriebsvereinbarung zu treffen, wonach Mitarbeiter/innen keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung - die auch an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugszeitraum anknüpft - haben sollen, wenn sie zu einem in der Vereinbarung genannten Stichtag bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sog. Stichtagsklausel. Die aufgeworfene Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen (Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 206/20).
Infektionsschutzgesetzes
Nach einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes besteht nunmehr sowohl für Beamte wie auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in der Privatwirtschaft eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ob diese Impfpflicht verfassungsrechtlich verhältnismäßig ist, haben Obergerichte - wie auch das Bundesverfassungsgericht - noch nicht entschieden. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach unserer Auffassung kann es durchaus persönliche Gründe geben, welche gegen eine Impfung sprechen. Jedenfalls drohen bei einer Nichtimpfung für Beamte und Angestellte Beschäftigungsverbote. Ob diese im Einzelfall verhältnismäßig sind, bedarf unter Umständen einer gerichtlichen Nachprüfung. Über das rechtliche Vorgehen beraten wir im Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Pandemielage stetigen Veränderungen unterliegt.
Kitaplatz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.

Vergabe von Sonderschulplätzen

weitere Informationen hier

OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).

Beamtenbesoldung

Weitere Informationen hier

Feuerwehrmann

Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen

weitere Informationen hier

Arbeitsrecht

Kündigungen, Abfindungen, Zeugnisrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht und mehr

Beamtenrecht

Ruhestand, Versetzung, Beurteilung, Disziplinarrecht und mehr

Verwaltungsrecht

Subventionsrecht- und Vergaberecht und Öffentliches Baurecht

Sozialrecht

Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung und mehr

Schulrecht

Kitaplatz, Schulplatzklage, Ordnungsmaßnahmen und mehr

Hochschulrecht

Hochschulrecht - Studienplatzklage

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