Kanzlei

Rechtsanwälte Moritz & Opelka

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Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklagen, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht werden soll, sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 4, 7 KSchG zu erheben. Kündigungsschutzklagen gegen außerordentliche Kündigungen, mit denen das Fehlen eines wichtigen Grundes geltend gemacht werden soll, sind auch drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß §§ 13, 4, 7 KSchG zu erheben.

Gleiches gilt für Änderungsschutzklagen im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes. Diese sind gemäß §§ 2, 4, 7 KSchG drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben.

Entfristungsklagen (Geltendmachung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist) sind gemäß § 17 TzBfGiVm. § 7 KSchG innerhalb drei Wochen nach dem vereinbarten Ende zu erheben.

Wenn eine der vorstehenden Fristen verpasst wurde, ist nach §§ 5,6 KSchG nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Zulassung der verspäteten Klage bzw. eine Verlängerung der Anrufungsfrist möglich.

Verfahren

Klagen sind vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. In Berlin wird in der Regel kurzfristig ein Gütetermin angesetzt. Hier wird vom Richter lediglich versucht, eine einvernehmliche Lösung des Streitfalls mit den Parteien zu erörternd.

Wenn die Parteien sich nicht einigen, findet der zweite Termin, ein Kammertermin, statt. Im Kammertermin wird von drei Richtern nach einer streitigen Verhandlung ein Urteil gefällt. Jederzeit kann aber auch noch eine Einigung herbeigeführt werden.

Das Urteil des Arbeitsgerichts kann mit einer Berufung vor dem Landesarbeitsgericht angegriffen werden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts kann mit Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht angegriffen werden. Hier gilt dann Anwaltszwang.

Es ist eine durchgehende Prozessvertretung in allen Instanzen daher nur durch einen Rechtsanwalt möglich.

Fachanwälte für Arbeitsrecht sind Rechtsanwälte, die ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Arbeitsrechts gegenüber der Rechtsanwaltskammer erfolgreich nachgewiesen haben. Die Höhe der gesetzlichen Gebühren ist von dem Recht zur Führung der Bezeichnung als Fachanwalt unabhängig. Die nach den gesetzlichen Vorschriften anfallenden Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit werden durch das Recht eines Rechtsanwaltes zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nicht erhöht.

Kanzlei Berlin

Gern helfen wir auch Ihnen bei der Lösung Ihrer rechtlichen Fragen im:

Lehrerverbeamtung
Trotz gegenteiliger früherer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sollte nach unserer Auffassung die insbesondere bei der Lehrer-Verbeamtung im Land Berlin per Gesetz eingeführte Altersgrenze (bis Vollendung des 52. Lebensjahres) grundrechtlich erneut obergerichtlich überprüft werden. Denn aus Art. 33 GG folgt lediglich, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung Zugang zu einem öffentlichen Amt hat. Eine Altersgrenze ist dort nicht definiert. Als Korrektiv kann die vorgelagerte Gesundheitsprüfung dienen, nicht aber eine Altersgrenze. Insbesondere dürfen haushälterische Gründe bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis keine Rolle spielen, da diese sich im Grundgesetz nicht wiederfinden. Für den Fall, dass Ihre Verbeamtung aus Altersgründen abgelehnt ist, rufen Sie uns gern zurück.
Urlaubsabgeltung
Aus einer brandaktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.01.2024 zum Az. C-218/22 folgt, dass auch bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand, der nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub (Resturlaub) nicht verfällt, sondern finanziell zu vergüten ist. Über Einzelheiten informiert Sie Rechtsanwalt Moritz. Im Zweifel sollten so betroffene Beamte rückwirkend nochmals einen entsprechenden Antrag stellen.
Bundesarbeitsgericht 09.11.21
Das Bundesarbeitsgericht wird am 09. November 2021 in einem von uns vertretenen Fall darüber zu entscheiden haben, ob Arbeitgeber und Betriebsrat berechtigt sind, eine Betriebsvereinbarung zu treffen, wonach Mitarbeiter/innen keinen Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung - die auch an die erbrachte Arbeitsleistung im Bezugszeitraum anknüpft - haben sollen, wenn sie zu einem in der Vereinbarung genannten Stichtag bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, sog. Stichtagsklausel. Die aufgeworfene Frage ist von grundsätzlicher Bedeutung und dürfte eine Vielzahl von Fällen betreffen (Bundesarbeitsgericht - 1 AZR 206/20).
Infektionsschutzgesetzes
Nach einer erneuten Änderung des Infektionsschutzgesetzes besteht nunmehr sowohl für Beamte wie auch Angestellte im öffentlichen Dienst sowie in der Privatwirtschaft eine einrichtungsbezogene Impfpflicht. Ob diese Impfpflicht verfassungsrechtlich verhältnismäßig ist, haben Obergerichte - wie auch das Bundesverfassungsgericht - noch nicht entschieden. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Nach unserer Auffassung kann es durchaus persönliche Gründe geben, welche gegen eine Impfung sprechen. Jedenfalls drohen bei einer Nichtimpfung für Beamte und Angestellte Beschäftigungsverbote. Ob diese im Einzelfall verhältnismäßig sind, bedarf unter Umständen einer gerichtlichen Nachprüfung. Über das rechtliche Vorgehen beraten wir im Einzelfall. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Pandemielage stetigen Veränderungen unterliegt.
Kitaplatz

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Beschluss zum Aktenzeichen - OVG 6 S 36/21 - vom 8. Dezember 2021 den Landrat des Landkreises Teltow-Flemming im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern binnen 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen wohnortnahen Betreuungsplatz im Umfang des vom Antragsgegner mit Bescheid vom 6. Juli 2021 festgestellten Bedarfs in einer Tageseinrichtung oder einer Kindestagespflege nachzuweisen.

Vergabe von Sonderschulplätzen

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OVG Berlin-Brandenburg

Das OVG Berlin-Brandenburg hat das Land Berlin in einem von uns geführten Beschwerdeverfahren am 09.03.2021 um eine Zusicherung gebeten, dass der schwer vorerkrankte Antragsteller vorrangig bei der Corona-Schutzimpfung berücksichtigt werden kann. Vor diesem Hintergrund schließen wir nicht aus, dass sich die bisherige Rechtsprechung bei der bislang bestehenden Impfrangfolge möglicherweise zugunsten von schwer erkranken Personen ändert.

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

Eilanträge an das Verwaltungsgericht Berlin hinsichtlich der im Zuge des angeordneten Teil-Lockdowns geänderten SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung und den dortigen Verboten für die Ausübung insbesondere des Gaststättengewerbes und weiterer Gewerbe wie z. B. Fitness-Einrichtungen usw. bieten derzeit im Einzelfall mögliche Erfolgsaussichten, insbesondere vor dem Hintergrund des Erlasses der Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Berlin zu den AZ.: VG 14 L 422/20 und VG 14 L 424/20. Sofern hier Beratungsbedarf oder der Wunsch auf Vertretung im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht, konktaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Moritz (Fachanwalt für Verwaltungsrecht).

Beamtenbesoldung

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Feuerwehrmann

Bekommt für 2001 bis 2004 Überstunden zugesprochen

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Arbeitsrecht

Kündigungen, Abfindungen, Zeugnisrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht und mehr

Beamtenrecht

Ruhestand, Versetzung, Beurteilung, Disziplinarrecht und mehr

Verwaltungsrecht

Subventionsrecht- und Vergaberecht und Öffentliches Baurecht

Sozialrecht

Berufsunfähigkeit, Unfallversicherung, Rentenversicherung und mehr

Schulrecht

Kitaplatz, Schulplatzklage, Ordnungsmaßnahmen und mehr

Hochschulrecht

Hochschulrecht - Studienplatzklage

ADRESSE

Klosterstraße 64
10179 Berlin Mitte
(am Alexanderplatz)

Kontakt

Fon RA Moritz: (030) 30 87 24 96
Mail: info@anwalt-moritz.de

Fon RA Opelka: (030) 30 87 25 00
Mail: info@anwalt-opelka.de

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